Willkommen bei ROLIVE e.V.
Kindern ein Zuhause geben

Satzung ROLIVE e.V.

Satzung Rostocker- Pflege-/Adoptiveltern-Initiative e.V.

beschlossen am 13. November 2006 durch die Gründungsversammlung
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 20.10.2012
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 16.04.2016
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 11.02.2017

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Rostocker Pflege-/ Adoptiveltern Initiative“. Er wird im zuständigen Vereins­register eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung " in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 § 3 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Pflege- und Adoptivkindern mit den leiblichen Kindern und die Schaffung gleicher Chancen für alle Kinder, die in einem Familien­verband geborgen sind und behütet aufwachsen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat das Ziel, die Bedingungen für Pflege- und Adoptivfamilien zu verbessern und das Pflege- und Adoptivkinder­wesen weiter zu entwickeln , Ziel des Vereins ist es, hilfebedürftige Kinder, die wegen vielschichtiger Probleme nicht bei ihren leiblichen Eltern verbleiben können, nach der Auf­nahme bei Pflege- und Adoptiveltern zu unter­stützen. Wegen der verschiedensten Verhaltens-, Bindungs- und Entwicklungsstörungen dieser Kinder gilt es als besondere Aufgabe des Vereins, die Pflege- und Adoptiveltern zu informieren, zu be­raten, ihnen beizustehen und Hilfestellung zu geben.

Ziel des Vereins ist es weiterhin, Öffentlichkeits­arbeit über die Problematik der Pflege- und Adoptiv­kinder zu leisten und die Gesellschaft hierfür zu sensibilisieren. Des Weiteren soll die Zusammen­arbeit mit betroffenen Institutionen, Verbänden und Gleichgesinnten Organisationen zum Zwecke der Erreichung des Vereinszieles und der Hilfestellung für Betroffene gefördert werden.

Der Verein will insbesondere

  • das Zusammenwirken von Pflege- und      Adoptivfamilien auf freiwilliger Basis fördern, die Verbreitung      umfassender Informationen und Materialien über seine und die Arbeit von      Pflege- und Adoptivfamilien anbieten,
  • eine enge Zusammenarbeit mit den Jugendämtern      fördern, um den sozialen Status in die gesetzgebenden Gremien      einzubringen,
  • Pflege- und Adoptivfamilien beraten und Hilfestellungen      bei Problemsituationen geben,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen pflegen,      die sich mit Pflege und Adoptiv­kinderwesen befassen,
  • als Vertreter der sozialen, rechtlichen und      materiellen Interessen der Pflege- und Adoptivkinder, sowie deren      Familien, verstanden werden,
  • Unterstützung und Begleitung für Pflegefamilien,      die sich anderen Betreuungsformen im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII      (SGB VIII – Kinder Jugend Hilfe Gesetz) widmen möchten,
  • Öffentlichkeitsarbeit leisten,

 

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden

  • natürliche volljährige Personen
  • andere Juristische Personen
  • rechtsfähige Zusammenschlüsse und nicht­rechtsfähige Vereinigungen, sofern sie gemein­nützig sind und den Verein in seinen  Zwecken unterstützen wollen
  • Fördermitglieder 

  

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und benachrichtigt den Bewerber schriftlich.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form
  •  Tod
  • Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Ausschluss

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann vom Vorstand auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ausgeschlossen werde, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses einge­legt werden.

Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand inner­halb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Veranstaltungserlösen
  • Spenden jeglicher Art
  • Fördermitteln
  • Erlösen aus Publikationen

 Beitragsordnung:

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung. In der Ge­schäftsordnung werden Höhe und Zahlungsweise der Beiträge festgelegt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
a)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein­mal jährlich vom Vorstand einzuberufen. 
Dazu wird mindestens 2 Wochen vorher, unter Mit­teilung der vom Vorstand festgelegten Tages­ordnung schriftlich eingeladen. Ferner ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens
10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes 
beantragen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
b)   Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vor­gesehene Tagesordnung zu ändern und/ oder zu ergänzen. Hiervon ausgenommen sind Satzungs­änderungen und die Auflösung des Vereins.
c)  Die Stimmberechtigung regelt die Geschäftsordnung. Stimmrechte können nur wahrgenommen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das laufende Ge­schäftsjahr entrichtet oder gestundet wurden.
d)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­versammlung ist beschlussfähig. e)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1.   Wahl der Vorstandsmitglieder aus der nach § 4 erster Punkt
            in Zusammenhang  mit § 5  der Satzung begründeten Mitgliedschaft
       

      2.   Wahl der Rechnungsprüfer

      3.   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
            der Rechnungsprüfer

     4.   Entlastung des Vorstandes
     
      5.   Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres

     6.   Beschlussfassung über Anträge des Vor­standes und der Mitglieder

     7.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Geschäftsordnung

      8.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f)    Satzungsänderungen und Genehmigungen der Geschäftsordnung
      bedürfen einer 2/3  Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

g)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
      Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.


§ 10 Vorstand
a)   Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus

1.   dem Vorsitzenden,

2.   einem stellvertretenden Vorsitzenden / Schatzmeister

b)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Vorstandsmitglieder.
      Es sind  jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungs­berechtigt.

c)   Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt

d)   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und für alle Angelegenheiten des Vereins
      zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung
      zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1.   die Einberufung der Mitgliederversammlung

2.   die Ausführung der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung

3.   die Beschlussfassung über schriftliche Aufnahme­anträge und schriftliche  
     Austrittserklärungen

4.   die Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern

e)   Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem
      seiner Stellvertreter einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
      wenn beide Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist ein Protokoll
      anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

f)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehr­heit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver­eins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper­schaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe.

 
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte die Vereinssatzung teilweise unwirksam sein oder werden, so sind die unwirksamen Regeln durch gültige Regeln zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen. Die übrigen Regeln behalten ihre Wirkung.

Stand Februar 2017

 

Vereinsanschrift:        
Rostocker Pflege-/Adoptiveltern Initiative e.V.  
c/o Uwe Schaffer 
Graf-Stauffenberg-Straße 10
18147 Rostock 

Vereinsregister:  
Rostock VR 2258


Bankverbindung:
Ostseesparkasse Rostock
IBAN:                    DE55130500000200072048
SWIFT-BIC:         NOLADE21ROS