Satzung ROLIVE e.V.
Satzung Rostocker- Pflege-/Adoptiveltern-Initiative e.V.
beschlossen am 13. November 2006 durch die Gründungsversammlung
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 20.10.2012
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 16.04.2016
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 11.02.2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Rostocker Pflege-/ Adoptiveltern Initiative“. Er wird im zuständigen Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung " in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Pflege- und Adoptivkindern mit den leiblichen Kindern und die Schaffung gleicher Chancen für alle Kinder, die in einem Familienverband geborgen sind und behütet aufwachsen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat das Ziel, die Bedingungen für Pflege- und Adoptivfamilien zu verbessern und das Pflege- und Adoptivkinderwesen weiter zu entwickeln , Ziel des Vereins ist es, hilfebedürftige Kinder, die wegen vielschichtiger Probleme nicht bei ihren leiblichen Eltern verbleiben können, nach der Aufnahme bei Pflege- und Adoptiveltern zu unterstützen. Wegen der verschiedensten Verhaltens-, Bindungs- und Entwicklungsstörungen dieser Kinder gilt es als besondere Aufgabe des Vereins, die Pflege- und Adoptiveltern zu informieren, zu beraten, ihnen beizustehen und Hilfestellung zu geben.
Ziel des Vereins ist es weiterhin, Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik der Pflege- und Adoptivkinder zu leisten und die Gesellschaft hierfür zu sensibilisieren. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit mit betroffenen Institutionen, Verbänden und Gleichgesinnten Organisationen zum Zwecke der Erreichung des Vereinszieles und der Hilfestellung für Betroffene gefördert werden.
Der Verein will insbesondere
- das Zusammenwirken von Pflege- und Adoptivfamilien auf freiwilliger Basis fördern, die Verbreitung umfassender Informationen und Materialien über seine und die Arbeit von Pflege- und Adoptivfamilien anbieten,
- eine enge Zusammenarbeit mit den Jugendämtern fördern, um den sozialen Status in die gesetzgebenden Gremien einzubringen,
- Pflege- und Adoptivfamilien beraten und Hilfestellungen bei Problemsituationen geben,
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen pflegen, die sich mit Pflege und Adoptivkinderwesen befassen,
- als Vertreter der sozialen, rechtlichen und materiellen Interessen der Pflege- und Adoptivkinder, sowie deren Familien, verstanden werden,
- Unterstützung und Begleitung für Pflegefamilien, die sich anderen Betreuungsformen im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII – Kinder Jugend Hilfe Gesetz) widmen möchten,
- Öffentlichkeitsarbeit leisten,
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden
- natürliche volljährige Personen
- andere Juristische Personen
- rechtsfähige Zusammenschlüsse und nichtrechtsfähige Vereinigungen, sofern sie gemeinnützig sind und den Verein in seinen Zwecken unterstützen wollen
- Fördermitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und benachrichtigt den Bewerber schriftlich.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form
- Tod
- Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann vom Vorstand auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ausgeschlossen werde, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
§ 7 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Veranstaltungserlösen
- Spenden jeglicher Art
- Fördermitteln
- Erlösen aus Publikationen
Beitragsordnung:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden Höhe und Zahlungsweise der Beiträge festgelegt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Dazu wird mindestens 2 Wochen vorher, unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung schriftlich eingeladen. Ferner ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens
10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes
beantragen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
b) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/ oder zu ergänzen. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
c) Die Stimmberechtigung regelt die Geschäftsordnung. Stimmrechte können nur wahrgenommen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr entrichtet oder gestundet wurden.
d) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. e) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder aus der nach § 4 erster Punkt
in Zusammenhang mit § 5 der Satzung begründeten Mitgliedschaft
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Geschäftsordnung
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) Satzungsänderungen und Genehmigungen der Geschäftsordnung
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
g) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus
1. dem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden / Schatzmeister
b) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Vorstandsmitglieder.
Es sind jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt
d) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung
zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Einberufung der Mitgliederversammlung
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Beschlussfassung über schriftliche Aufnahmeanträge und schriftliche
Austrittserklärungen
4. die Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern
e) Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn beide Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist ein Protokoll
anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
f) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte die Vereinssatzung teilweise unwirksam sein oder werden, so sind die unwirksamen Regeln durch gültige Regeln zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen. Die übrigen Regeln behalten ihre Wirkung.
Stand Februar 2017
Vereinsanschrift:
Rostocker Pflege-/Adoptiveltern Initiative e.V.
c/o Uwe Schaffer
Graf-Stauffenberg-Straße 10
18147 Rostock
Vereinsregister:
Rostock VR 2258
Bankverbindung:
Ostseesparkasse Rostock
IBAN: DE55130500000200072048
SWIFT-BIC: NOLADE21ROS